Satzung des Eschberger Hofplatzvereins e.V.- Stand 23.03.2017

SATZUNG
(beschlossen am 21. November 1977
mit beschlossenen Änderungen in den Mitgliederversammlungen
am 24. Juni 1982, am 13. November 1998, am 15. April 2011 und am 23.03.2017)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Eschberger Hofplatzes
e.V.“ (Eschberger Hofplatzverein e.V.).
2. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Gestaltung und Unterhaltung von Freizeitstätten für die
Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit auf
dem Eschberg.
2. Der Satzungszweck wird insbesonders durch die Betreuung des Bürgertreffs in der
Eschbergschule, des Eschberger Hofplatzes und des Pavillons auf dem
Hofplatzgelände verwirklicht.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Der Bürgertreff, der Eschberger Hofplatz und der Pavillon auf dem Hofplatz sollen
allen Vereinen und Gruppen offenstehen, die im Stadteil Eschberg mit kulturellen,
sozialen, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden
Zielen tätig sind. Der Bürgertreff soll auch Bürgerinnen und Bürgern für private
Familienfeste und andere Gemeinschaftsveranstaltungen zur Verfügung gestellt
werden.
6. Zum Erreichen des Vereinszweckes sollen Spenden, Mitgliedsbeiträge der
Vereinsmitglieder sowie Nutzungsentgelte und Sachleistungen der Bürgerinnen
und Bürgern dienen.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind:
a) ordentliche Mitglieder (Absatz 2)
b) kooperative Mitglieder (Absatz 3)
c) Ehrenmitglieder (Absatz 6)
2. Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, über deren Aufnahme der Vorstand
entscheidet und deren Mitgliedsbeitrag von der Mitgliederversammlungen
festgesetzt wird.
3. Kooperative Mitglieder sind Gesellschaften und Körperschaften, über deren
Aufnahme und jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vorstand entscheidet. Die
Personenzahl eines kooperativen Mitglieds wird auf fünf stimmberechtigte,
namentlich zu benennende, natürliche Personen beschränkt.
4. Die Beiträge eines Mitgliedes nach Absatz 2 + 3 werden mit Beginn des
Geschäftsjahres fällig.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Beitrages beim Verein.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
7. Die Mitgliedschaft endet mit
a) dem Tod des Mitgliedes.
b) der formlosen oder schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des
lfd. Geschäftsjahres.
c) dem Auschluss des Mitgliedes, der durch Beschluss des Vorstandes bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt. Gegen diesen Beschluss kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Ausschluss endgültig
entscheidet.
8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und jedwede
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den
Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.
b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen.
c) die Höhe der Jahresbeiträge (§ 3 Abs. 2) festzulegen.
d) über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (§ 8) zu
beschließen.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über
wichtige Aktivitäten des Vereins und beruft auf Vorschlag des Vorstandes die
Ehrenmitglieder.
f). Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über
Benutzungsregelungen für den Bürgertreff, den Pavillon auf dem Hofplatz und
den Hofplatz.
2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens 14 _Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes
einzuberufen. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut mit
der Einladung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
3. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem
Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4. Eine Beratung und Beschlussfassung über Initiativanträge, die nicht auf der
Tagesordnung stehen und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von
Mitgliedern ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen
keinen Einspruch erhebt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des
Geschäftsjahres statt (Jahresversammlung).
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe
verlangt,
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer
beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht
mitzählen. Eine Änderung der Satzung kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln und die Auflösung des Vereins (§ 8) nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
8. Wahlen werden geheim oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und,
wenn niemand Widerspruch erhebt, durch Handzeichen oder Akklamation
vorgenommen.
9. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder
im Falle der Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
Für die Tagesordnungspunkte <Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Neuwahlen
des Vorstandes und Aussprache hierzu> ist aus der Mitgliederversammlung ein
Versammlungsleiter zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört und nicht für ein
Amt im Vorstand kandidiert.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem /der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Organisationsleiter/in
f) den Beisitzenden für besondere Aufgaben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und
bleibt bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Er führt die
Geschäfte des Vereins.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die
2. Vorsitzende; jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
vereinbart, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der
1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
3. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des
Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand unter
Angabe der unerledigt gebliebenen Tagesordnungspunkte erneut einzuberufen; er
ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
5. Der Vorstand soll Benutzungsregelungen für den Bürgertreff, den Pavillon und den
Hofplatz vereinbaren und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorlegen. Für die Koordination kann er ein Mitglied des Vorstandes beauftragen,
das hierüber regelmäßig den Vorstand unterrichtet.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten mit Ausnahme
des Ersatzes notwendiger Auslagen keine Vergütung.
§ 7 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist je eine
fortlaufender Niederschrift zu fertigen, die von der/m Schriftführer/in und von dem/der
jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck
satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 2) mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck (§ 2) nicht erfüllt werden kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Kultur und der Heimatpflege.


Reinhold Grahn                         Peter Nieden
Vorsitzender                              Schriftführer