Freunde und Förderer des Eschberger Hofplatzes e.V.
Satzung des Eschberger Hofplatzvereins e.V.- Stand 23.03.2017
SATZUNG (beschlossen am 21. November 1977 mit beschlossenen Änderungen in den Mitgliederversammlungen am 24. Juni 1982, am 13. November 1998, am 15. April 2011 und am 23.03.2017) § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Eschberger Hofplatzes e.V.“ (Eschberger Hofplatzverein e.V.). 2. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Gestaltung und Unterhaltung von Freizeitstätten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit auf dem Eschberg. 2. Der Satzungszweck wird insbesonders durch die Betreuung des Bürgertreffs in der Eschbergschule, des Eschberger Hofplatzes und des Pavillons auf dem Hofplatzgelände verwirklicht. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Der Bürgertreff, der Eschberger Hofplatz und der Pavillon auf dem Hofplatz sollen allen Vereinen und Gruppen offenstehen, die im Stadteil Eschberg mit kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Zielen tätig sind. Der Bürgertreff soll auch Bürgerinnen und Bürgern für private Familienfeste und andere Gemeinschaftsveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. 6. Zum Erreichen des Vereinszweckes sollen Spenden, Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder sowie Nutzungsentgelte und Sachleistungen der Bürgerinnen und Bürgern dienen. 7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind: a) ordentliche Mitglieder (Absatz 2) b) kooperative Mitglieder (Absatz 3) c) Ehrenmitglieder (Absatz 6) 2. Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet und deren Mitgliedsbeitrag von der Mitgliederversammlungen festgesetzt wird. 3. Kooperative Mitglieder sind Gesellschaften und Körperschaften, über deren Aufnahme und jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vorstand entscheidet. Die Personenzahl eines kooperativen Mitglieds wird auf fünf stimmberechtigte, namentlich zu benennende, natürliche Personen beschränkt. 4. Die Beiträge eines Mitgliedes nach Absatz 2 + 3 werden mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Beitrages beim Verein. 6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 7. Die Mitgliedschaft endet mit a) dem Tod des Mitgliedes. b) der formlosen oder schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des lfd. Geschäftsjahres. c) dem Auschluss des Mitgliedes, der durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. 8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und jedwede Ansprüche an das Vereinsvermögen. 4. Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 5. Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen. b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen. c) die Höhe der Jahresbeiträge (§ 3 Abs. 2) festzulegen. d) über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (§ 8) zu beschließen. e) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über wichtige Aktivitäten des Vereins und beruft auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder. f). Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über Benutzungsregelungen für den Bürgertreff, den Pavillon auf dem Hofplatz und den Hofplatz. 2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens 14 _Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes einzuberufen. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. 3. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingegangen sein. 4. Eine Beratung und Beschlussfassung über Initiativanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Einspruch erhebt. 5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt (Jahresversammlung). 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt, 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitzählen. Eine Änderung der Satzung kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins (§ 8) nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 8. Wahlen werden geheim oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und, wenn niemand Widerspruch erhebt, durch Handzeichen oder Akklamation vorgenommen. 9. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle der Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Für die Tagesordnungspunkte <Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Neuwahlen des Vorstandes und Aussprache hierzu> ist aus der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört und nicht für ein Amt im Vorstand kandidiert. § 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem /der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Organisationsleiter/in f) den Beisitzenden für besondere Aufgaben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Er führt die Geschäfte des Vereins. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende; jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll. 3. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. 4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand unter Angabe der unerledigt gebliebenen Tagesordnungspunkte erneut einzuberufen; er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. 5. Der Vorstand soll Benutzungsregelungen für den Bürgertreff, den Pavillon und den Hofplatz vereinbaren und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Für die Koordination kann er ein Mitglied des Vorstandes beauftragen, das hierüber regelmäßig den Vorstand unterrichtet. 6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen keine Vergütung. § 7 Niederschriften Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist je eine fortlaufender Niederschrift zu fertigen, die von der/m Schriftführer/in und von dem/der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist. § 8 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 2) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck (§ 2) nicht erfüllt werden kann. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur und der Heimatpflege.
Reinhold Grahn Peter Nieden Vorsitzender Schriftführer